Satzung des Friends of Dance e.V.
Satzung des Friends of Dance e.V.
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen „Friends of Dance e.V.“.
- Sitz des Vereins ist die Stadt Brandenburg.
- Der Verein soll in das Register eingetragen werden.
§ 2 Ziel und Zweck
- Die Förderung des Sports, verwirklicht durch Linedance.
- Förderung und Pflege des Linedance in der Country- und Westernszene.
- Förderung von Kontakten zu anderen Sportvereinen mit dem Schwerpunkt Linedance.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung sportlicher Übungen, Aufführungen und Tanzen in der anerkannten Sportart Linedance.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigende Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 4 Geschäftsjahr
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft
- Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle Personen werden (mit E-Mail - Kontakt).
- Zu Ehrenmitgliedern können Personen und Persönlichkeiten ernannt werden, die sich um die Countryszene verdient gemacht haben. Dies ist nur auf Beschluss des Vorstandes möglich. Die Vorschläge sind an den Vorstand zu richten.
- Die Mitgliedschaft ist mit dem Formular „Mitgliedsantrag des Vereins“ schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
- Die Mitgliedschaft endet:
a. mit dem Tod des Mitglieds
b. durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied
c. durch Ausschluss aus dem Verein
d. bei Nichteinhaltung der Satzung
5. Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben zuzustellen. Innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang kann schriftlich Berufung beim Vorstand eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
§ 7 Der Vorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht aus dem: 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, Schatzmeister, Schriftführer und 3 Beisitzern. Der Verein wird juristisch durch den 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden vertreten. Dem Schatzmeister wird eine Einzelvertretungsbefugnis für Bankgeschäfte erteilt.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied. Die Mitgliederversammlung muss die Veränderung bestätigen.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durchzuführen. Sie ist durch den 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch persönliche Einladung mittels E-Mail. Darin ist neben dem Termin und Ort die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen.
- Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a. Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr
b. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung
c. Wahl des Vorstandes
d. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
e. Beschlüsse der Satzungsänderung und Vereinsauflösung
f. Beschlüsse über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand
3. Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
4. Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit getroffen.
5. Der Schriftführer protokolliert den Ablauf der Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse.
§ 9 Mitgliedsbeiträge
- Die Mitgliedsbeiträge sind als Jahresbeitrag bis zum Ende des 1. Quartals zu zahlen. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder zahlen keinen Mitgliedsbeitrag.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 10 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die KINDERHILFE - Hilfe für krebs- und schwerkranke Kinder e.V. Berlin-Brandenburg, Steuernummer: 27/670/53023, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Schriftführer FOD e.V.
PDF-Download: Satzung Friends of Dance e.V.